Rechtssatz: Durch das Inkrafttreten des Mediengesetzes wurde die Verwaltungsbehörde zur Ahndung der §§ 111 Abs 1, Abs 2, 117 Abs 2 StGB nicht zuständig. Beim Übergang der Zuständigkeit von Gericht auf eine Verwaltungsbehörde nach dem Mediengesetz kommt es nicht auf die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens, sondern auf die Abtretung desselben an die Verwaltungsbehörde an. Mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des Mediengesetzes mit 1.1.1982 sind unter Berücksichtigung der geltenden E... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Verantwortlicher einer Sekte (hier "Sri chinmoy") an Stellen, die nicht für das Plakatieren vorgesehen sind (wie zB Hauswände), Plakate anschlägt bzw anschlagen läßt und überdies die Plakate als Medienwerk kein vollständiges Impressum aufweisen, verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 49 Mediengesetz. mehr lesen...