Norm: MedienG §24
Rechtssatz: Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zum Beispiel) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8MedienG §14MedienG §24
Rechtssatz: Nennt das Impressum (neben einem Verleger) den Namen eines Medieninhabers, ist der Antrag gemäß § 14 Abs 1 Mediengesetz dennoch nur gegen den Medieninhaber zu richten. Entscheidungstexte 13 Os 91/96 Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 91/96 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: MedienG §24
Rechtssatz: Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person nur so lange, als diese mit Grund auf dessen Richtigkeit vertrauen kann. Stellt sich aber die Unrichtigkeit des Impressums heraus oder wird der durch Impressumsunklarheit eröffnete Interpretationsfreiraum beseitigt, muß der Antragsteller - w... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Z8MedienG §24UWG §14 C
Rechtssatz: Wer im Impressum genannt ist, kann behaupten und beweisen, daß er die angegebene Funktion nicht ausübt. Entscheidungstexte 4 Ob 1094/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1094/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067084 Im RIS seit ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8MedienG §24
Rechtssatz: Medieinhaber oder Verleger ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 8 MedG, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrsetzen der Medienstücke besorgt. Daran vermögen unrichtige oder nach dem Gesetz unvollständige Angaben im Impressum nichts zu ändern; andernfalls läge es im Belieben des Medieninhabers (Verlegers), sich ... mehr lesen...
Norm: MedienG §24
Rechtssatz: Sinn des Impressums ist es, den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und entsprechend zu adressieren. Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person, wobei die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen... mehr lesen...
Norm: MedienG §24MedienG §25
Rechtssatz: Wenngleich die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den Hersteller eines Medienwerkes trifft, hat ihm der Medieninhaber doch die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bezwecken doch die Vorschriften über die Impressumpflicht in erster Linie, daß im Impressum richtige Angaben über den verantwortlichen Personenkreis gemacht werden. Auch Medieninhaber leisten ... mehr lesen...
Norm: MedienG §24MedienG §40
Rechtssatz: Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Erfordernisse des Impressums muß der Impressumverfasser die aus dem Wortlaut des Impressums abgeleitete und darin gedeckte Annahme der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes - als Konsequenz des Verstoßes gegen das Gebot der Impressumklarheit - gegen sich gelten lassen. Entscheidungstexte 11 Os 146/92 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MedienG §24MedienG §25
Rechtssatz: Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offen... mehr lesen...
Norm: MedienG §24
Rechtssatz: Daß über die Beteiligungsverhältnisse informiert wird, ist keine durch die Imperessumvorschrift des § 24 MedG verfolgte Zielsetzung. Entscheidungstexte 4 Ob 8/93 Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 8/93 Veröff: EvBl 1993/162 S 659 = ÖBl 1993,66 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: MedienG §24UWG §2 A1
Rechtssatz: Daß die Angaben im Impressum einer Tageszeitung für die ihr beigelegte - kein eigenes Impressum enthaltende - Programmbeilage nicht zutreffen, womit eine Irreführung über den relevanten Personenkreis des § 24 MedG einer Zeitungsbeilage bewirkt wird, kann für den Kaufentschluß der Tageszeitung in keiner Weise maßgebend sein. Entscheidungstexte 4 Ob 8/93 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §24UWG §1 C2
Rechtssatz: Die bewußte Verletzung einer medienrechtlichen Ordnungsvorschrift kann geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere wenn zB die Rechtsverfolgung durch betroffene Personen erschwert wird. Bei der Programmbeilage einer Tageszeitung tritt aber regelmäßig eine kritische Berichterstattung, mit der die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten verbunden se... mehr lesen...