Rechtssatz: Da das Mediengesetz über die Verjährungsfrist hinsichtlich der im § 27 aufgezählten Verwaltungsübertretungen nichts aussagt, finden die Bestimmungen des § 31 Abs 2 VStG Anwendung. Danach ist diese Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerkes begonnen wird. Dieser Zeitpunkt kann durch An... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verfolgungsverjährungsfrist für die Verwaltungsübertretung nach dem Mediengesetz beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerks begonnen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich ei... mehr lesen...