Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Verlangen des Antragstellers ist dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist, es sei denn, daß weder den Medieninhaber noch den mit der Veröffentlichung Beauftragten ein Verschulden trifft. Diesen Umstand hat der Antragsgegner zu beweisen.
(2)Absatz 2Über die Geldbuße ist in der Entscheidung über den Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu erkennen. Ist aber nach § 15 Abs. 4 zweiter Satz eingewendet worden, die Gegendarstellung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so ist die Entscheidung über die begehrte Geldbuße dem Urteil in dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vorzubehalten, sofern das Verlangen nicht aus anderen Gründen abzuweisen ist. Über die Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 4 durch Beschluß zu entscheiden. Wird über die Geldbuße durch Beschluß entschieden, so steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.Über die Geldbuße ist in der Entscheidung über den Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu erkennen. Ist aber nach Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz eingewendet worden, die Gegendarstellung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so ist die Entscheidung über die begehrte Geldbuße dem Urteil in dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vorzubehalten, sofern das Verlangen nicht aus anderen Gründen abzuweisen ist. Über die Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 4, durch Beschluß zu entscheiden. Wird über die Geldbuße durch Beschluß entschieden, so steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.
(3)Absatz 3Die Höhe der Geldbuße ist nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung sowie des Ausmaßes der Verzögerung zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei verspäteter Veröffentlichung und wenn über die Geldbuße im Verfahren nach § 15 Abs. 1 entschieden wird, 1 000 Euro, sonst 5 000 Euro nicht übersteigen.Die Höhe der Geldbuße ist nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung sowie des Ausmaßes der Verzögerung zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei verspäteter Veröffentlichung und wenn über die Geldbuße im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, entschieden wird, 1 000 Euro, sonst 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Für die Zahlung der Geldbuße ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.Für die Zahlung der Geldbuße ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 MedienG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 MedienG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 MedienG