§ 30 MedienG Parlamentsberichterstattung

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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