§ 201 StGB Vergewaltigung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 201 StGB


Kommentar zum § 201 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Das Verabreichen von KO Tropfen erfüllte laut OGH das Tatbildmerkmal "Gewalt".  Auch, wenn dies nicht der Fall wäre, könnte man den anschließenden Missbrauch am Opfer problemlos unter § 205 Abs 1 StGB subsumieren. Die Strafdrohungen sind deckungsgleich.Fas... mehr lesen...

§ 201 StGB | 5. Version | 6564 Aufrufe | 12.01.17

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2 Diskussionen zu § 201 StGB


§ 201 von Wolfgang Senar1 zum § 201 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Weis jemand weshalb dieser Ausschnitt \"oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist\" bei unserem Gesetzestext fehlt? Ist das dann keine Straftat mehr? mehr lesen...

§ 201 StGB | 0 Antworten | 2372 Aufrufe | 03.07.12

Frage zu: § 201 StGB von Wolfgang Senar1 zum § 201 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wieso fehlt bei unserem Gesetzestext folgender Ausschnitt? "oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" mehr lesen...

§ 201 StGB | 0 Antworten | 2365 Aufrufe | 03.07.12

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