Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 16.02.2023

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27 Paragrafen zu Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) aktualisiert


§ 43 TBG 2016

Die Regelungen des § 21 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Euro... mehr lesen...


§ 38 TBG 2016

Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2022, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt. mehr lesen...


§ 31 TBG 2016

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnisa) mehr lesen...


§ 27 TBG 2016

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diesea) mehr lesen...


§ 20 TBG 2016

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energie... mehr lesen...


§ 17 TBG 2016

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. mehr lesen...


§ 15 TBG 2016

Bauprodukte, für diea) mehr lesen...


§ 4 TBG 2016

Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:a) mehr lesen...


Aktualisiert am 16.02.23
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