Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 16.02.2023

Gesetze 1-3 von 3

27 Paragrafen zu Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) aktualisiert


§ 43 TBG 2016

Die Regelungen des § 21 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Euro... mehr lesen...


§ 38 TBG 2016

Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2022, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt. mehr lesen...


§ 31 TBG 2016

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnisa) mehr lesen...


§ 27 TBG 2016

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diesea) mehr lesen...


§ 20 TBG 2016

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energie... mehr lesen...


§ 17 TBG 2016

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. mehr lesen...


§ 15 TBG 2016

Bauprodukte, für diea) mehr lesen...


§ 4 TBG 2016

Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:a) mehr lesen...


Aktualisiert am 16.02.23

3 Paragrafen zu Unfallfürsorgegesetz 1967 (UFG 1967) aktualisiert


§ 38 UFG 1967 Verweisungen auf andere Gesetze

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2023 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 25 UFG 1967 Bemessungsgrundlage

mit 1. Jänner 20192,76 %,mit 1. Jänner 20223,0 %. undmit 1. Jänner 20237,32 % mehr lesen...


§ 19 UFG 1967 Rente des früheren Ehegatten

mit 1. Jänner 20192,76 %,mit 1. Jänner 20223,0 %. undmit 1. Jänner 20237,32 %(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und w... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.02.23
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