§ 40 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

ein Bauprodukt entgegen dem § 28 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen dem § 28 Abs. 3 oder 4 auf dem Markt bereitstellt oder der Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,

b)

die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,

c)

ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,

d)

das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 14 nicht oder fälschlich macht,

e)

ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,

f)

ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

g)

als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

h)

als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt

i)

ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen dem § 21 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

j)

als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 verstößt,

k)

vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 23 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

l)

die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,

m)

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 24 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht,

n)

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,

o)

als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 25 verstößt,

p)

die technische Dokumentation entgegen dem § 27 Abs. 2 nicht zur Einsicht bereithält oder auf Anforderung nicht zur Verfügung stellt,

q)

den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 3 oder 5 nicht nachkommt, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, mit unrichtigen Angaben in der technischen Dokumentation, in den Datenblättern oder im Etikett in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt oder auf dem Bauprodukt Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anbringt, die nach § 27 Abs. 6 verboten sind,

r)

den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 7 oder 8 nicht nachkommt,

s)

den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, q, r und s sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, o, q und r endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 lit. a bis h und s fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.

(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n und q bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(6) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 29.02.2020 bis 09.02.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

ein Bauprodukt entgegen dem § 28 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen dem § 28 Abs. 3 oder 4 auf dem Markt bereitstellt oder der Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,

b)

die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,

c)

ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,

d)

das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 14 nicht oder fälschlich macht,

e)

ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,

f)

ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

g)

als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

h)

als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt

i)

ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen dem § 21 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

j)

als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 verstößt,

k)

vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 23 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

l)

die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,

m)

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 24 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht,

n)

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,

o)

als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 25 verstößt,

p)

die technische Dokumentation entgegen dem § 27 Abs. 2 nicht zur Einsicht bereithält oder auf Anforderung nicht zur Verfügung stellt,

q)

den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 3 oder 5 nicht nachkommt, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, mit unrichtigen Angaben in der technischen Dokumentation, in den Datenblättern oder im Etikett in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt oder auf dem Bauprodukt Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anbringt, die nach § 27 Abs. 6 verboten sind,

r)

den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 7 oder 8 nicht nachkommt,

s)

den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, q, r und s sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, o, q und r endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 lit. a bis h und s fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.

(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n und q bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(6) Der Versuch ist strafbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten