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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, q, r und s sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, o, q und r endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 lit. a bis h und s fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n und q bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, q, r und s sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n, o, q und r endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 lit. a bis h und s fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis k, m, n und q bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.