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(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
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(3) Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Tirol befindet.
(4) Die Registrierung hat durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle zu erfolgen.
(5) Registrierungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6) Ausländische Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, sind auch ohne Bautechnische Zulassung zu registrieren, wenn
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(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
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(3) Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Tirol befindet.
(4) Die Registrierung hat durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle zu erfolgen.
(5) Registrierungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6) Ausländische Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, sind auch ohne Bautechnische Zulassung zu registrieren, wenn
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