§ 4 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a)

die Erfüllung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle, als Produktionformationsstelle für Bauprodukte, als Registerführende Stelle sowie als Marktüberwachungsbehörde,

b)

die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,

c)

die Erlassung der Baustoffliste ÖA und ÖE,

d)

die Erstattung von technischen Gutachten,

e)

die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen,

f)

die Koordinierung der Interessen des Landes Tirol im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

1.

die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene,

2.

die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung,

3.

die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen,

g)

die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit,

h)

die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten.

  1. a)

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023

Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a)

die Erfüllung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle, als Produktionformationsstelle für Bauprodukte, als Registerführende Stelle sowie als Marktüberwachungsbehörde,

b)

die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,

c)

die Erlassung der Baustoffliste ÖA und ÖE,

d)

die Erstattung von technischen Gutachten,

e)

die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen,

f)

die Koordinierung der Interessen des Landes Tirol im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

1.

die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene,

2.

die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung,

3.

die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen,

g)

die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit,

h)

die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten.

  1. a)

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