§ 2 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 10) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 16) angeführt sind.

(2) Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.

(3) Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um in ein Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.

(4) Ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ist ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.

(5) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn des Abs. 8, so gilt für den 6. Abschnitt (energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den 6. Abschnitt fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(6) Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

(7) Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

(8) Importeur ist jede in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt.

(9) Wirtschaftsakteur ist der Hersteller, der Importeur, der Händler oder der Bevollmächtigte.

(10) Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das Bauprodukt in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die Bauprodukte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(10a) Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Europäischen Union.

(10b) Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

(11) Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.

(12) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(13) Datenblatt ist eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt.

(14) Die übrigen Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten auch für dieses Gesetz.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 29.02.2020 bis 09.02.2023
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 10) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 16) angeführt sind.

(2) Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.

(3) Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um in ein Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.

(4) Ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ist ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.

(5) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn des Abs. 8, so gilt für den 6. Abschnitt (energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den 6. Abschnitt fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(6) Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

(7) Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

(8) Importeur ist jede in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt.

(9) Wirtschaftsakteur ist der Hersteller, der Importeur, der Händler oder der Bevollmächtigte.

(10) Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das Bauprodukt in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die Bauprodukte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(10a) Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Europäischen Union.

(10b) Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

(11) Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.

(12) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(13) Datenblatt ist eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt.

(14) Die übrigen Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten auch für dieses Gesetz.

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