§ 37 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

a)

nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,

b)

die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,

c)

die Baustoffliste ÖA im Volltext,

d)

die Baustoffliste ÖE im Volltext.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.

(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

a)

nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,

b)

die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,

c)

die Baustoffliste ÖA im Volltext,

d)

die Baustoffliste ÖE im Volltext.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.

(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.

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