§ 38 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2014BGBl. I Nr. 108/2022, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023

Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2014BGBl. I Nr. 108/2022, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt.

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