§ 27 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

(1) Der Lieferant eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation erstellenBauprodukte, die Folgendes zu enthalten hat:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes,

b)

gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,

c)

Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind,

d)

falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind, Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

(2) Der Lieferant eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes hat die technische Dokumentation nach Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nachmit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde oder die Europäische Kommission zur Einsicht bereitzuhalten. Er hat der Marktüberwachungsbehörde oder der Europäischen Kommission auf Aufforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Einlangen einer entsprechenden Aufforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte hat der Lieferant

a)

den Händlern die erforderlichen Etiketten und Datenblätter für das Produkt kostenlos zur Verfügung zu stellen,

b)

ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufzunehmen,

c)

falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Lieferant eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes ist für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten§§ 9, 15 und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

(5) Der Händler hat, sofern im delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU nichts anderes festgelegt ist,

a)

Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

b)

bei der Ausstellung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produktes ein geeignetes Etikett an der vorgeschriebenen Stelle in deutscher Sprache deutlich anzubringen.

(6) Auf Etiketten energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte dürfen keine Marken, Symbole oder Beschriftungen angebracht17 nur verwendet werden, die den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU nicht entsprechen, wenn dies beim Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.diese

(7) Enthält die Werbung für ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis, so ist auf die Energieklasse des Produkts hinzuweisen.

(8) Sämtliche technischen Werbeschriften, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, in denen die spezifischen technischen Parameter eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes beschrieben sind, und die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse des Produkts zu enthalten.

  1. a)

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023

(1) Der Lieferant eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation erstellenBauprodukte, die Folgendes zu enthalten hat:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes,

b)

gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,

c)

Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind,

d)

falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind, Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

(2) Der Lieferant eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes hat die technische Dokumentation nach Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nachmit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde oder die Europäische Kommission zur Einsicht bereitzuhalten. Er hat der Marktüberwachungsbehörde oder der Europäischen Kommission auf Aufforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Einlangen einer entsprechenden Aufforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte hat der Lieferant

a)

den Händlern die erforderlichen Etiketten und Datenblätter für das Produkt kostenlos zur Verfügung zu stellen,

b)

ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufzunehmen,

c)

falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Lieferant eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes ist für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten§§ 9, 15 und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

(5) Der Händler hat, sofern im delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU nichts anderes festgelegt ist,

a)

Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

b)

bei der Ausstellung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produktes ein geeignetes Etikett an der vorgeschriebenen Stelle in deutscher Sprache deutlich anzubringen.

(6) Auf Etiketten energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte dürfen keine Marken, Symbole oder Beschriftungen angebracht17 nur verwendet werden, die den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU nicht entsprechen, wenn dies beim Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.diese

(7) Enthält die Werbung für ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis, so ist auf die Energieklasse des Produkts hinzuweisen.

(8) Sämtliche technischen Werbeschriften, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, in denen die spezifischen technischen Parameter eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes beschrieben sind, und die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse des Produkts zu enthalten.

  1. a)

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