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(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.
(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
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(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.
(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
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(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.