§ 28 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Vor dem Inverkehrbringen der im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genannten Bauprodukte ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauproduktes. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.

(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.

(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

a)

den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen,

b)

nur unwesentlich davon abweichen oder

c)

für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 29.02.2020 bis 09.02.2023
(1) Vor dem Inverkehrbringen der im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genannten Bauprodukte ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauproduktes. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.

(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.

(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

a)

den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen,

b)

nur unwesentlich davon abweichen oder

c)

für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

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