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Die Regelungen derdes §§ 21 und 26 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
Die Regelungen derdes §§ 21 und 26 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.