§ 43 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

Die Regelungen derdes §§ 21 und 26 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023

Die Regelungen derdes §§ 21 und 26 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.

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