§ 19 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter kann für ein Bauprodukt bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:

a)

wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm abweicht,

b)

wenn für das Bauprodukt keine harmonisierte Norm vorliegt und das Bauprodukt nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst ist,

c)

wenn das Bauprodukt von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich abweicht,

d)

für Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist,

e)

für sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist ergänzt, so hat die Zulassungsstelle den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Weiters hat die Zulassungsstelle den Antrag auf Bautechnische Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie feststellt, dass das Bauprodukt keine Anforderungen bezüglich der Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung des Antrages vor, so hat die Zulassungsstelle die Bautechnische Zulassung auszustellen, wenn gewährleistet ist, dass mit dem Bauprodukt unter Berücksichtigung der Verwendungsbestimmungen und der Einbaubestimmungen die an bauliche Anlagen zu stellenden allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 18 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 erfüllt werden. Dabei können erforderlichenfalls Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung hat jedenfalls zu umfassen:

a)

eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale,

b)

Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und die Produktion,

c)

Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt, gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(8) Bautechnische Zulassungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 09.02.2023
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter kann für ein Bauprodukt bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:

a)

wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm abweicht,

b)

wenn für das Bauprodukt keine harmonisierte Norm vorliegt und das Bauprodukt nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst ist,

c)

wenn das Bauprodukt von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich abweicht,

d)

für Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist,

e)

für sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist ergänzt, so hat die Zulassungsstelle den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Weiters hat die Zulassungsstelle den Antrag auf Bautechnische Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie feststellt, dass das Bauprodukt keine Anforderungen bezüglich der Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung des Antrages vor, so hat die Zulassungsstelle die Bautechnische Zulassung auszustellen, wenn gewährleistet ist, dass mit dem Bauprodukt unter Berücksichtigung der Verwendungsbestimmungen und der Einbaubestimmungen die an bauliche Anlagen zu stellenden allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 18 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 erfüllt werden. Dabei können erforderlichenfalls Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung hat jedenfalls zu umfassen:

a)

eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale,

b)

Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und die Produktion,

c)

Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt, gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(8) Bautechnische Zulassungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

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