Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 16.05.2018

Gesetze 1-3 von 3

15 Paragrafen zu Eichstellenverordnung (EichstellenV) aktualisiert


§ 12 EichstellenV

(1)Absatz einsDie Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 8 wird wie folgt festgelegt:1.Ziffer einsEs ist eine Anzahl von Messger... mehr lesen...


§ 13 EichstellenV Meldepflichten

(1)Absatz einsWird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung g... mehr lesen...


§ 14 EichstellenV

Paragraph 14, Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres... mehr lesen...


§ 15 EichstellenV Kosten

(1)Absatz einsDie Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:1.Ziffer einsals Grundgebühr 1 150 Euro, sowie... mehr lesen...


§ 16 EichstellenV Notifikation

(1)Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassun... mehr lesen...


§ 2 EichstellenV Messgerätearten

§ 2.Paragraph 2, Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 4, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 11,... mehr lesen...


§ 3 EichstellenV Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung

(1)Absatz einsDie Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Absatz 2 bis 10 erfüllt sind.(2)Absatz 2Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem... mehr lesen...


§ 4 EichstellenV Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle

(1)Absatz einsDen Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als ... mehr lesen...


§ 5 EichstellenV Rechte und Pflichten von Eichstellen

§ 5.Paragraph 5, Eichstellen sind berechtigt:1.Ziffer einseichfähige Messgeräte zu eichen;2.Ziffer 2Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;Eichscheine gemäß Paragraph 9, auszustellen;3.Ziffer 3das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehende... mehr lesen...


§ 6 EichstellenV

(1)Absatz einsEichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.(2)Absatz 2Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind au... mehr lesen...


§ 7 EichstellenV Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten

(1)Absatz einsDer Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass1.Ziffer einsdie Eichungen oder die technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 ordnungsgemäß vorgenommen werden;die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, ordnungsgemäß vorgenommen werden;2.Ziffer 2Eichste... mehr lesen...


§ 8 EichstellenV Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein

(1)Absatz einsEs sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.Es sind Eichzeichen und Jahr... mehr lesen...


§ 10 EichstellenV Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung

(1)Absatz einsDer Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.(2)Absatz 2Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle,2.Zif... mehr lesen...


§ 11 EichstellenV Überwachung von Eichstellen

(1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Mess... mehr lesen...


Eichstellenverordnung (EichstellenV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 09.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2018 § 0 gültig von 01.06.2004 bis 08.05.2018 mehr lesen...


Aktualisiert am 16.05.18

3 Paragrafen zu Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) aktualisiert


§ 23c GGBV Ausstellung der Bescheinigung

(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsvera... mehr lesen...


§ 51 GGBV In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDie Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Die Änderungen dieser Vero... mehr lesen...


Anl. 1 GGBV

GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN:IN TANKS1)AUSGENOMMEN IN TANKS1) 11 22 33 4.1, 4.2, 4.34.1, 4.2, 4.3 5.1, 5.25.1, 5.2 6.1, 6.26.1, 6.2 77 88 991) Nicht zutreffendes ist zu streichen. ................................................................................................................ mehr lesen...


Aktualisiert am 16.05.18

1 Paragraf zu Weltraumverordnung (WV) aktualisiert


§ 2 WV Genehmigungsantrag

(1)Absatz einsZum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.05.18
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