§ 15 EichstellenV

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie

2.

zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 430 Euro, sowie

2.

zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018

(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie

2.

zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 430 Euro, sowie

2.

zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.

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