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(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie | |||||||||
2. | zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro. |
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | als Grundgebühr 430 Euro, sowie | |||||||||
2. | zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro. |
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.
(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie | |||||||||
2. | zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro. |
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | als Grundgebühr 430 Euro, sowie | |||||||||
2. | zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro. |
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.