§ 15 EichstellenV Kosten

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 430 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Paragraph 11, Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 14 a, der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467311 aus 1998,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 20022013,, zu entrichten.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 430 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Paragraph 11, Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 14 a, der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467311 aus 1998,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 20022013,, zu entrichten.

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