§ 6 EichstellenV

Eichstellenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten Satz festgelegten Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Eichstellen haben über die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen, die nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weitergegeben werden dürfen, müssen die folgenden Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
    3. 3.Ziffer 3Hersteller;
    4. 4.Ziffer 4Datum sowie Ort der Eichung;
    5. 5.Ziffer 5Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
    6. 6.Ziffer 6Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach Paragraph 9, ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
    8. 8.Ziffer 8an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
    9. 9.Ziffer 9zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.
  5. (5)Absatz 5Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Bescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 6 zu setzen sind.Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zu setzen sind.
  7. (7)Absatz 7Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß § 45 Abs. 2 MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in § 45 Abs. 8 MEG festgelegten Fristen durchzuführen.Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in Paragraph 45, Absatz 8, MEG festgelegten Fristen durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.
  10. (10)Absatz 10Ermächtigte Eichstellen dürfen interne Kalibrierungen von eigenen Messeinrichtungen durchführen, wenn die Verfahren im Rahmen der Ermächtigung überprüft wurden.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018
  1. (1)Absatz einsEichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten Satz festgelegten Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Eichstellen haben über die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen, die nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weitergegeben werden dürfen, müssen die folgenden Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
    3. 3.Ziffer 3Hersteller;
    4. 4.Ziffer 4Datum sowie Ort der Eichung;
    5. 5.Ziffer 5Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
    6. 6.Ziffer 6Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach Paragraph 9, ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
    8. 8.Ziffer 8an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
    9. 9.Ziffer 9zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.
  5. (5)Absatz 5Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Bescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 6 zu setzen sind.Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zu setzen sind.
  7. (7)Absatz 7Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß § 45 Abs. 2 MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in § 45 Abs. 8 MEG festgelegten Fristen durchzuführen.Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in Paragraph 45, Absatz 8, MEG festgelegten Fristen durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.
  10. (10)Absatz 10Ermächtigte Eichstellen dürfen interne Kalibrierungen von eigenen Messeinrichtungen durchführen, wenn die Verfahren im Rahmen der Ermächtigung überprüft wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten