§ 2 EichstellenV

Eichstellenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999

Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 34, 4, 5, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018

Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 34, 4, 5, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.

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