§ 23c GGBV Ausstellung der Bescheinigung

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell DienstleisterAuftragsverarbeiter im Sinne des §Art. 4 Z 5 DSG 20008 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell DienstleisterAuftragsverarbeiter im Sinne des ParagraphArtikel 4, Ziffer 58, DSG 2000der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Schulungsveranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 2 Z 4,Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,,
    3. 3.Ziffer 3soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
    4. 4.Ziffer 4die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.
    Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Z 1 bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Ziffer eins bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.
  2. (2)Absatz 2Für Schulungen gemäß § 14 Abs. 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.Für Schulungen gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus Paragraph eins, Absatz eins, Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:
    1. 1.Ziffer einsName,
    2. 2.Ziffer 2Vorname(n),
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. 4.Ziffer 4Akademischer Titel,
    5. 5.Ziffer 5Anrede,
    6. 6.Ziffer 6Wohnadresse,
    7. 7.Ziffer 7Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,
    8. 8.Ziffer 8Identitätsnachweis,
    9. 9.Ziffer 9Staatsangehörigkeit,
    10. 10.Ziffer 10Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,
    11. 11.Ziffer 11Unterschrift in gescannter Form,
    12. 12.Ziffer 12Art der bestandenen Prüfung(en),
    13. 13.Ziffer 13Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.
  5. (5)Absatz 5Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.
  6. (6)Absatz 6Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer
    1. 1.Ziffer einsder Umstieg auf das Kartenformat,
    2. 2.Ziffer 2ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder
    3. 3.Ziffer 3die Vornahme von Berichtigungen
    gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Z 3 Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Z 2 der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Abs. 1 oder sind die Unterlagen gemäß § 22 Abs. 5 zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß § 14 Abs. 2 GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Ziffer 3, Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Ziffer 2, der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Absatz eins, oder sind die Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.
  8. (8)Absatz 8Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.
  9. (9)Absatz 9Zugriff auf die in Abs. 2 angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.Zugriff auf die in Absatz 2, angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell DienstleisterAuftragsverarbeiter im Sinne des §Art. 4 Z 5 DSG 20008 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell DienstleisterAuftragsverarbeiter im Sinne des ParagraphArtikel 4, Ziffer 58, DSG 2000der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Schulungsveranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 2 Z 4,Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,,
    3. 3.Ziffer 3soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
    4. 4.Ziffer 4die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.
    Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Z 1 bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Ziffer eins bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.
  2. (2)Absatz 2Für Schulungen gemäß § 14 Abs. 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.Für Schulungen gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus Paragraph eins, Absatz eins, Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:
    1. 1.Ziffer einsName,
    2. 2.Ziffer 2Vorname(n),
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. 4.Ziffer 4Akademischer Titel,
    5. 5.Ziffer 5Anrede,
    6. 6.Ziffer 6Wohnadresse,
    7. 7.Ziffer 7Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,
    8. 8.Ziffer 8Identitätsnachweis,
    9. 9.Ziffer 9Staatsangehörigkeit,
    10. 10.Ziffer 10Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,
    11. 11.Ziffer 11Unterschrift in gescannter Form,
    12. 12.Ziffer 12Art der bestandenen Prüfung(en),
    13. 13.Ziffer 13Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.
  5. (5)Absatz 5Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.
  6. (6)Absatz 6Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer
    1. 1.Ziffer einsder Umstieg auf das Kartenformat,
    2. 2.Ziffer 2ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder
    3. 3.Ziffer 3die Vornahme von Berichtigungen
    gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Z 3 Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Z 2 der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Abs. 1 oder sind die Unterlagen gemäß § 22 Abs. 5 zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß § 14 Abs. 2 GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Ziffer 3, Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Ziffer 2, der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Absatz eins, oder sind die Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.
  8. (8)Absatz 8Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.
  9. (9)Absatz 9Zugriff auf die in Abs. 2 angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.Zugriff auf die in Absatz 2, angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.

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