§ 4 EichstellenV

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 107/2017, vorliegen.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 107/2017, vorliegen.

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