§ 5 EichstellenV Rechte und Pflichten von Eichstellen

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Eichstellen sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einseichfähige Messgeräte zu eichen;
  2. 2.Ziffer 2Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;Eichscheine gemäß Paragraph 9, auszustellen;
  3. 3.Ziffer 3das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENSTEICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
  4. 4.Ziffer 4Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen.;Eichbestätigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, auszustellen.;
  5. 5.Ziffer 5technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018
§ 5.Paragraph 5,

Eichstellen sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einseichfähige Messgeräte zu eichen;
  2. 2.Ziffer 2Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;Eichscheine gemäß Paragraph 9, auszustellen;
  3. 3.Ziffer 3das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENSTEICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
  4. 4.Ziffer 4Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen.;Eichbestätigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, auszustellen.;
  5. 5.Ziffer 5technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.

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