§ 5 EichstellenV Rechte und Pflichten von Eichstellen

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999

Eichstellen sind berechtigt:

1.

eichfähige Messgeräte zu eichen;

2.

Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;

3.

das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;

4.

Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen.;

5.

technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018

Eichstellen sind berechtigt:

1.

eichfähige Messgeräte zu eichen;

2.

Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;

3.

das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;

4.

Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen.;

5.

technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.

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