§ 14 EichstellenV

Eichstellenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesministerder Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesministerder Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

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