Art. 10 § 2 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Es sind anzuwenden

(Anm.: Z 1 bis Z 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

17. der Art. II (§ 321 ZPO), wenn die Vernehmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;

(Anm.: Z 18 bis Z 21 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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