(1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.
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