§ 517 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
Paragraph 517,
  1. (1)Absatz einsÜbersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
    3. 3.Ziffer 3wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
    4. 4.Ziffer 4wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
    6. 6.Ziffer 6wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, bezeichneten Streitigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.07.2009 bis 30.04.2011
Paragraph 517,
  1. (1)Absatz einsÜbersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
    3. 3.Ziffer 3wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
    4. 4.Ziffer 4wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
    6. 6.Ziffer 6wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, bezeichneten Streitigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.