Norm: AußStrG §78ZPO §517 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 Abs 3 ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt analog auch im Außerstreitverfahren. Entscheidungstexte 21 R 146/19w Entscheidungstext LG Salzburg 29.08.2019 21 R 146/19w European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78ZPO §517 Abs3
Rechtssatz: Die im Außerstreitverfahren analog geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 517 Abs 3 ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt auch für Entscheidungen über die Gebühr des Gerichtskommissärs. Entscheidungstexte 21 R 146/19w Entscheidungstext LG Salzburg 29.08.2019 21 R 146/19w ... mehr lesen...