Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 76, BGBl. Nr. 135/1986)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1986,)
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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