Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsNach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
(2)Absatz 2Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urtheil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Berufungsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Theile derjenigen Processacten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benöthigt werden.
(3)Absatz 3Richtet sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil (§ 396), so kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Richtet sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil (Paragraph 396,), so kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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