Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (Paragraph 461, Absatz 2,) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.
(2)Absatz 2Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des § 473a - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des Paragraph 473 a, - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464 Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.Auf die Berufungsbeantwortung sind der Paragraph 464, Absatz 3, sowie der Paragraph 467, Ziffer 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung ist der Berufungswerber durch Übersendung einer Ausfertigung derselben zu verständigen.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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