Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 470,
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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