Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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