§ 467 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
Paragraph 467,

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
  3. 3.Ziffer 3die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  4. 4.Ziffer 4das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
  5. 5.Ziffer 5sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (§. 465 Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (Paragraph 465, Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.03.1919 bis 30.04.2011
Paragraph 467,

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
  3. 3.Ziffer 3die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  4. 4.Ziffer 4das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
  5. 5.Ziffer 5sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (§. 465 Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (Paragraph 465, Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.