Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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