Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBeim Vorhandensein des im §. 471, Z 1, bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Berufung an das für dieselbe zuständige Gericht zu verweisen.Beim Vorhandensein des im Paragraph 471,, Ziffer eins,, bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Berufung an das für dieselbe zuständige Gericht zu verweisen.
(2)Absatz 2In den Fällen des §. 471, Z 2 und 3, ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des § 471 Z 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Antrag zur Verbesserung (§§ 84, 85) fruchtlos geblieben ist.In den Fällen des Paragraph 471,, Ziffer 2 und 3, ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des Paragraph 471, Ziffer 3, gilt dies jedoch nur, wenn ein Antrag zur Verbesserung (Paragraphen 84,, 85) fruchtlos geblieben ist.
(3)Absatz 3Wenn die Berufung im Falle des §. 471, Z 4, als begründet befunden wird, ist das Urtheil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendung der erstrichterlichen Verhandlung bloß zur neuerlichen Urtheilsfällung oder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urtheilsfällung an das Processgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Wenn die Berufung im Falle des Paragraph 471,, Ziffer 4,, als begründet befunden wird, ist das Urtheil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendung der erstrichterlichen Verhandlung bloß zur neuerlichen Urtheilsfällung oder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urtheilsfällung an das Processgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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