Begründung: Die klagende Partei begehrt vom Beklagten in ihrer Hypothekarklage 290.000 EUR sA. Die Klage mit dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung wurde dem Beklagten am 2. 4. 2008 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 2. 4. 2008). Mit einem am 2. 5. 2008 zur Post gegebenen Antrag mit Vermögensbekenntnis beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Auf Antrag der klagenden Partei erließ das Erstgericht am 26. 5. 2008 ein k... mehr lesen...