Norm: ZPO §226 IZPO §439
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist das Vorliegen einer Klage nicht unbedingte Voraussetzung für die Verhandlung und Urteilsfällung. Es genügt, wenn bei einer - allerdings gesetzwidrig - ohne Klage anberaumten mündlichen Streitverhandlung beide Parteien erscheinen und der Kläger sein Begehren mündlich vorbringt. Entscheidungstexte 3 Ob 187/50 Ents... mehr lesen...