§ 408 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.

(2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.

(3) Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 408 ZPO


Kommentar zum § 408 ZPO von Wiener Advocatur Bureau

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Beim Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO handelt es sich um einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch (RS0041173). Nach der Rechtsprechung (OGH 10 Obs 142/07s mit Verweis auf 1 Ob 34/24 = SZ 6/29 = RS0041197 und auf Lindinger, Mutwillige Prozessführung im Schlichtungs... mehr lesen...

§ 408 ZPO | 3. Version | 1216 Aufrufe | 22.06.12

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