Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Bestimmungen der §§. 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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