Norm: ABGB §1295 Ia7ZPO §34ZPO §39ZPO §408
Rechtssatz: § 408 ZPO sieht ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf §§ 34, 39 ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. Im Fall des Bewusstseins der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts besteht eine Schadenersatzpflicht wegen S... mehr lesen...
Norm: KO §171ZPO §408
Rechtssatz: § 408 ZPO ist im Konkursverfahren nicht anwendbar. Entscheidungstexte 8 Ob 122/07k Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 122/07k Veröff: SZ 2008/4 9 Ob 44/10a Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 44/10a European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Der Wortlaut des §408 Abs1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Ein auf das vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach §408 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §45ZPO §43ZPO §408JN §54
Rechtssatz: 1. Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO im Fall der reinen Stundung eines eingeklagten Betrages, wenn nur Ablauf der Stundungsfrist sofort anerkannt wird, 2. Der Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund, erfüllt nicht unter die im § 54 JN genannten Nebenforderungen. Er ist ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen, das... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs5ZPO §408ZPO §502 K
Rechtssatz: Keine Zusammenrechnung von Klagsanspruch und einem vom Beklagten verlangten Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozeßführung für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 544/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 6 Ob 544/94 7 Ob 596/94 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum ... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Diese Vorschrift bezweckt, den Streitfall auch so weit zu erledigen, als dem Sieger aus der Prozessführung selbst - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Schadenersatzansprüche, wie etwa der Anspruch auf Gewinnentgang oder auf Ersatz des durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung erwachsenden Schadens, entstanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 44/90... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen mutwilliger Prozeßführung nach § 408 ZPO setzt voraus, daß diese Ansprüche bereits bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ziffernmäßig feststehen. Entscheidungstexte 7 Ob 775/79 Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 775/79 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1334ZPO §408
Rechtssatz: Höhere Zinsen und Entschädigungsbetrag setzen Konkretisierung des Schadens voraus. Entscheidungstexte 6 Ob 14/65 Entscheidungstext OGH 17.03.1965 6 Ob 14/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0031944 Dokumentnummer JJR_19650317_OGH0002_0060OB... mehr lesen...
Norm: ZPO §408ZPO §482 AZPO §513
Rechtssatz: Der Antrag auf Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 408 ZPO ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu stellen und sachlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag schon zufolge § 482 ZPO ausgeschlossen, was auch gemäß § 513 ZPO für die Revisionsinstanz gilt. Entscheidungstexte 1 Ob 308/56 Entscheidungstext OGH 06.06... mehr lesen...
Norm: ZPO §408ZPO §496 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Übergehung des Antrages, den Kläger wegen mutwilliger Prozeßführung zur Bezahlung eines Entschädigungsbetrages zu verurteilen, muß der Beklagte zum Anlaß eines Antrages auf Fällung eines Ergänzungsurteiles nehmen oder mit Berufung rügen. Entscheidungstexte 7 Ob 265/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 7 Ob 265/56 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Der Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO stellt keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, der dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss. Der Hinweis auf § 273 ZPO bedeutet nur, dass über die Höhe des Schadens nach freiem Ermessen mit Übergehung der angebotenen Beweise zu entscheiden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Mutwille im Sinne des § 408 ZPO kann schon durch das Sicheinlassen in den Streit begründet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 34/24 Entscheidungstext OGH 23.01.1924 1 Ob 34/24 Veröff: SZ 6/29 10 ObS 142/07s Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s Auch; Beisatz: Allerdings setzt Mutwillen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Das Begehren nach § 408 ZPO erfordert ziffernmäßige Angabe des Betrages. Der Betrag ist keine Strafe oder Buße, sondern ein Entschädigungsbetrag. Entscheidungstexte 1 Ob 458/23 Entscheidungstext OGH 04.07.1923 1 Ob 458/23 17 Ob 28/09f Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 28/09f Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 408 ZPO. Entscheidungstexte 2 Ob 343/23 Entscheidungstext OGH 13.06.1923 2 Ob 343/23 Veröff: SZ 5/157 1 Ob 12/24 Entscheidungstext OGH 16.01.1924 1 Ob 12/24 Veröff: SZ 6/17 6 Ob 220/70 Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §408
Rechtssatz: Der Antrag auf Entschädigung nach § 408 ZPO ist in erster Instanz zu stellen und sachlich zu begründen. Entscheidungstexte 3 Ob 278/23 Entscheidungstext OGH 17.04.1923 3 Ob 278/23 Veröff: SZ 5/84 3 Ob 330/98w Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 330/98w Vgl; Beisatz: Da der Anspruch nach § 40... mehr lesen...
Norm: JN §54ZPO §408
Rechtssatz: Der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund; er fällt nicht unter die im § 54 JN aufgezählten Nebenforderungen. Entscheidungstexte 2 R 200/20 Entscheidungstext OGH 08.11.1920 2 R 200/20 Veröff: SZ 2/120 6 Ob 544/94 Entscheidungstext OGH 09.06.19... mehr lesen...