§ 393 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch Urtheil entscheiden (Zwischenurtheil), auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.

(2) Ferner kann durch ein der Entscheidung der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurtheil im Falle der §§. 236 und 259 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Verhandlung über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist.

(3) Die im Sinne der beiden ersten Absätze erlassenen Urtheile sind in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheile anzusehen. Durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein gemäß Absatz 1 erlassenes Zwischenurtheil wird die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles gehemmt. In allen anderen Fällen nimmt ungeachtet der Berufung oder Revision gegen das Zwischenurtheil die Verhandlung der Hauptsache ihren Fortgang. Das Gericht kann jedoch, wenn ein für die Entscheidung der Hauptsache wesentliches Rechtsverhältnis oder Recht für nicht begründet erkannt wurde, anordnen, dass die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles auszusetzen sei. Diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(4) In Ansehung der Kosten hat die Vorschrift des § 52 Abs. 4 sinngemäße Anwendung zu finden.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 393 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 393 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

483 Entscheidungen zu § 393 ZPO


Entscheidungen zu § 393 ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 1MRG ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 1ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 1ABGB ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 1 ZPO

229

Entscheidungen zu § 393 Abs. 1EheG ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 2 ZPO

14

Entscheidungen zu § 393 Abs. 3HVG ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 3 ZPO

32

Entscheidungen zu § 393 Abs. 3ABGB ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 3 ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 4 ZPO

41

Entscheidungen zu § 393 Abs. 4ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 393 Abs. 4ABGB ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 393 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 393 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 392 ZPO
§ 393a ZPO