Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
(2)Absatz 2Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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