Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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