Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des §. 52, Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.Die Bestimmungen des Paragraph 52,, Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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