Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch Urtheil entscheiden (Zwischenurtheil), auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.
(2) Ferner kann durch ein der Entscheidung der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurtheil im Falle der §§. 236 und 259 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Verhandlung über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist.
(3) Die im Sinne der beiden ersten Absätze erlassenen Urtheile sind in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheile anzusehen. Durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein gemäß Absatz 1 erlassenes Zwischenurtheil wird die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles gehemmt. In allen anderen Fällen nimmt ungeachtet der Berufung oder Revision gegen das Zwischenurtheil die Verhandlung der Hauptsache ihren Fortgang. Das Gericht kann jedoch, wenn ein für die Entscheidung der Hauptsache wesentliches Rechtsverhältnis oder Recht für nicht begründet erkannt wurde, anordnen, dass die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles auszusetzen sei. Diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(4) In Ansehung der Kosten hat die Vorschrift des §. 52 Absatz 2 Abs. 4 sinngemäße Anwendung zu finden.
(1) Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch Urtheil entscheiden (Zwischenurtheil), auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.
(2) Ferner kann durch ein der Entscheidung der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurtheil im Falle der §§. 236 und 259 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Verhandlung über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist.
(3) Die im Sinne der beiden ersten Absätze erlassenen Urtheile sind in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheile anzusehen. Durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein gemäß Absatz 1 erlassenes Zwischenurtheil wird die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles gehemmt. In allen anderen Fällen nimmt ungeachtet der Berufung oder Revision gegen das Zwischenurtheil die Verhandlung der Hauptsache ihren Fortgang. Das Gericht kann jedoch, wenn ein für die Entscheidung der Hauptsache wesentliches Rechtsverhältnis oder Recht für nicht begründet erkannt wurde, anordnen, dass die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles auszusetzen sei. Diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(4) In Ansehung der Kosten hat die Vorschrift des §. 52 Absatz 2 Abs. 4 sinngemäße Anwendung zu finden.