Entscheidungsgründe: Der Kläger veräußerte seine Privatliegenschaft, auf der der Beklagte ein Mehrfamilienhaus errichten wollte. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit dem Abbruch des auf der Liegenschaft befindlichen Bestandobjekts samt Entsorgung des Baumasserests sowie mit der Verfassung und Ausfertigung bewilligungsfähiger Einreichpläne für ein Wohnhaus mit Garagenplätzen und der Teilnahme an der Bauverhandlung. Hiefür wurde ein Honorar von 30.000 EUR vereinbart, wobei dieses m... mehr lesen...