Begründung: 1. Die Vorinstanzen haben der Beklagten nach § 78 UrhG untersagt, Lichtbilder der in der Öffentlichkeit bekannten Klägerin ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Begleittext wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufgestellt oder verbreitet werde, die Klägerin sei schwanger gewesen und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ein Begehren auf Veröffentlichung dieses Urteils und auf Schadenersatz iSv § 87 Abs 2 UrhG haben sie abgewiesen. Den Revisionen beider Streittei... mehr lesen...