Begründung: Das Erstgericht wies das gegen die Hausbank der Gemeinschuldnerin gerichtete Anfechtungsklagebegehren des Masseverwalters nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall sowie § 30 Abs 1 Z 1 KO wegen Unschlüssigkeit ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In Ansehung des Anfechtungstatbestands nach § 30 Abs 1 Z 1 KO seien noch die Voraussetzungen einer Inkongruenz der angefochtenen... mehr lesen...