§ 71 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 71.Paragraph 71,

Nach MaßgabeDer Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entstehtZollkodex steht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jedenGutschrift, der dem Anmelder unrichtigeUmbuchung oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurdenÜberrechnung des Betrages gleich. Nach MaßgabeDer Rückzahlung im Sinne von Artikel 5, Nr. 28 des Artikels 201 Absatz 3, zweiter Unterabsatz ZK entstehtZollkodex steht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2Gutschrift, ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtigeUmbuchung oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurdenÜberrechnung des Betrages gleich.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
§ 71.Paragraph 71,

Nach MaßgabeDer Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entstehtZollkodex steht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jedenGutschrift, der dem Anmelder unrichtigeUmbuchung oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurdenÜberrechnung des Betrages gleich. Nach MaßgabeDer Rückzahlung im Sinne von Artikel 5, Nr. 28 des Artikels 201 Absatz 3, zweiter Unterabsatz ZK entstehtZollkodex steht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2Gutschrift, ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtigeUmbuchung oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurdenÜberrechnung des Betrages gleich.

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