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Legende:
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Nach MaßgabeDer Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entstehtZollkodex steht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jedenGutschrift, der dem Anmelder unrichtigeUmbuchung oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurdenÜberrechnung des Betrages gleich.
Nach MaßgabeDer Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entstehtZollkodex steht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jedenGutschrift, der dem Anmelder unrichtigeUmbuchung oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurdenÜberrechnung des Betrages gleich.